Aufgrund unserer Leserdienste wissen wir, dass Nachbarschafts-Urteile besonders gefragt sind. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 30.01.2017 - 14 U 2612/15 - entschieden:
Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe grundsätzlich entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat.
Begründung:
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalteten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch (Az.: 14 U 2612/15).
Die entscheidende Hürde:
Die Wärmepumpe ist eine andere Anlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht. Es kommt nicht auf die Dimension der Anlage selbst an, sondern auf die Emissionen, welche die Pumpe generell verursacht. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgehen, sind diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser soll durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, steht aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.
Anmerkung:
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der in diesem Falle angewandten BayBauO bestimmen:
(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. ...
4) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. ...