Das Verwaltungsgericht Köln hat am 9.2.2017 folgenden Beschluss erlassen, Az.: 6 L 2426/16:
Der Bundesrechnungshof wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht Zugang zu dem Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden, abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDP zu gewähren.
Die Rechtsgrundlage bildet § 96 der Bundeshaushaltsordnung.
Das Gericht legt dar, dass das Ermessen des Bundesrechnungshofs insoweit auf Null reduziert ist: Berechtigte Interessen, denen gegenüber dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen ist, liegen nicht vor. Die besondere Eilbedürftigkeit wurde vom Journalisten mit dem Hinweis auf die Bundestagswahlen am 24. September 2017 hinreichend glaubhaft gemacht.
Verneint hat das Gericht dagegen einen Anspruch auf Zugang zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen. § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung gewähre nur Zugang zu Prüfungsergebnissen, die abschließend festgestellt wurden.
Anmerkung
§ 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung bestimmt:
(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.