Unter Hinweis auf seine ältere Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einem heute bekannt gegebenen Beschluss Az.: I ZB 29/16 vom 10. November 2016 dargelegt:
Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPOAbs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben... . Danach ist der Inhalt des (nachgereichten) Schriftsatzes nicht zu berücksichtigen. Dieser hat neuen Tatsachenvortrag über allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall hätte der Anwalt gleich in seinem Antragsschriftsatz vortragen müssen: Nach seinen Anordnungen war gewährleistet, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird.