Gestern hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs - seine ältere Rechtsprechung einbeziehend - unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/15 ein am 28. November 2016 verkündetes Urteil bekannt gegeben:
Zwar ist, wenn sich dem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle nicht zwingend. Eine Mindergewichtung ab Fall 2 ist gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind und den Fällen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt. Dies ist anzunehmen, wenn - mit Ausnahme der abgebildeten Person - derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen aus dem Bereich des § 14j Nr. 3 FAO zugrunde liegen.