Der Bundesgerichtshof hatte - nachdem in einem vieljährigen Rechtsstreit viele Umfragegutachten eingeholt worden waren - in einem Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot - entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.
Nun hatte der BGH noch über den Gegenstandswert zu entscheiden. In einem soeben bekannt gegebenen Beschluss I ZB 52/15 vom 24. November 2016 hat er den Gegenstandswert auf 10 Mio. € festgelegt. Aus den Gründen:
1.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Der BGH legt es nach billigem Ermessen für den Regelfall auf 50.000 € fest.
2. Jedoch:
Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein Sparkassen-Filialnetz von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder Kommune Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Marktanteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen € und 150 Millionen € im Jahr auf ... . Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden.