Erst am 13.12. haben wir an dieser Stelle über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Verbot, auf Anwaltsroben zu werben, berichtet. Bitte scrollen sie nach unten auf den 13.12.
Dieses Mal hat das Oberlandesgericht München ein in der Friedhofssatzung des Marktes Berchtesgaden enthaltenes Verbot bestätigt, nach dem sich Besucher "der Würde des Friedhofs entsprechend" zu verhalten haben. Urteil vom 15.12.2016, Az. 31 Wx 144/15. Die Satzung führt dazu mehrere Beispiele auf, darunter: "Reklame irgendwelcher Art zu treiben". Der Geschäftsführer und ein Kreuzträger eines Beerdigungsinstituts hatten bei einer Beisetzung weiße Oberhemden getragen, die (dezent) mit dem schwarzen Schriftzug des Unternehmens versehen waren. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Mündlich erklärte das Gericht in der Verhandlung: "Die Trauernden sollen eine angemessene und pietätvolle Trauerfeier erleben, ohne durch Werbemaßnahmen hierbei gestört zu werden."
Anmerkung:
Die Friedhofssatzungen folgen in aller Regel Mustersatzungen. Die beurteilte Regelung wird somit wörtlich oder ähnlich in allen Friedhofssatzungen zu finden sein. Wenn nicht, wird die zitierte Begründung des Gerichts rechtsmethodisch gegenwärtig voraussichtlich gerne zur Ausfüllung einer Lücke herangezogen werden müssen.