Verlagen wird regelmäßig von Prominenten und Managern angedroht, der Verlag würde auf der Stelle mit einer einstweiligen Verfügung blockiert (und schadensersatzpflichtig gemacht) werden, wenn seine Journalisten weiter recherchierten. Erfahrene Verlage lassen sich durch solche pressefeindlichen Androhungen nicht einschüchtern.
Im neuesten Heft der AfP, Heft 2 - 2003, wird nun ein Urteil des Landgerichts Köln veröffentlicht, in dem sich schwarz auf weiß die Rechtslage nachlesen lässt: Die Recherche begründet grundsätzlich noch keine Begehungsgefahr für eine bestimmte Berichterstattung. Ohne Begehungsgefahr fehlt jedoch schon die erste Voraussetzung für eine Unterlassungsverfügung, - wie jeder Presse- und jeder Wettbewerbsrechtler weiss.
Schwierig wird es für den Verlag, wenn der Journalist oder der Verlag ankündigt, er werde eine bestimmte Aussage oder ein bestimmtes Foto publizieren. Eine Begehungsgefahr wird grundsätzlich auch dann bejaht, wenn über die Publikation noch nicht endgültig entschieden ist und nur nebenbei irgendwo glaubhaft angekündigt worden ist, die Veröffentlichung sei vorgesehen.
Das Aktenzeichen des LG Köln-Urteils: 27 0 1033/02.
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