Ein soeben bekanntgegebenes Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2016, Az. 1 AGH 49/15, trifft für den entschiedenen Fall im Ergebnis sicher zu, zeigt jedoch neuartige Probleme auf. Zum Beispiel für Syndikusanwälte und andere Rechtsanwälte, die nebenbei als selbständige Rechtsanwälte arbeiten, oder für selbständige Anwälte mit ständiger Tätigkeit an mehreren Orten.
Ein Rechtsanwalt hat nach Ansicht des AGH irre geführt, weil er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen Büros an zwei unterschiedlichen Orten bei folgendem Sachverhalt aufgeführt hat:
„Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei seiner Zweigstelle in L um kein vollwertiges Büro. Denn tatsächlich unterhält der Kläger in L kein eigenes Büro in eigenen oder gemieteten Räumen. Bei der angegebenen Anschrift handelt es sich vielmehr um ein Bürocenter der Fa. S L1, bei der nicht etwa der Kläger, sondern die „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ein „virtuelles Büro“ angemietet hat. Dabei fungiert die „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als Bürodienstleister des Klägers, indem sie vortragsgemäß „die von ihr angemietete Einrichtung“ an die Kanzlei des Klägers überlasse.”
Im Volltext finden Sie das Urteil auf der Homepage des AGH Nordrhein-Westfalen.