Eingeschränkt räumt das BAG ein Mitbestimmungsrecht ein. Gestern wurde entschieden: Wenn zum Beispiel bei Facebook Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgegeben werden können, muss der Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen. Urteil vom 13.12.2016, Az.1 ABR 7/15.
Der Fall
Das BAG hält in seinem Urteil zum Sachverhalt fest:
Seit April 2013 betreibt die Arbeitgeberin auf der Internetplattform "Facebook" eine Seite. Auf einer virtuellen Pinnwand können Nutzer hier Kommentare abgeben, die von allen Nutzern der Internetplattform angesehen und auch kommentiert werden können. Die die Facebook-Seite betreuenden Mitarbeiter befassen sich neben der allgemeinen Pflege der Seite insbesondere mit der Einstellung von Informationen und der Kommentierung von Besucherbeiträgen. Nachdem es zu zwei kritischen Kommentaren von Blutspendern gegenüber dem Personal der Arbeitgeberin gekommen war („Gehe schon spenden seit ich 18 bin. Muss aber sagen die gestern die Nadel gesetzt hat, solle es noch lernen. Stechen kann die nicht“), und einige Mitarbeiter Bedenken am Betrieb der Seite angemeldet hatten, reklamierte der Konzernbetriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin Beteiligungsrechte hinsichtlich des Betriebs der Facebook-Seite.
Das Urteil
Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führen die Postings zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, so das BAG. Mit anderen Worten:
Zwar darf der Arbeitgeber das Facebook-Profil weiterbetreiben. Er darf jedoch die Funktion „Besucher-Beiträge“ so lange nicht nutzen, bis mit dem Betriebsrat hierüber eine Einigung erzielt worden ist.
Anmerkung
Insofern werden die Meinungsfreiheit der Besucher, die Berufsfreiheit und das Informationsinteresse von „Kunden” bzw. Hilfswilligen zurück gestellt. Streitigkeiten dazu, ob und wie mit Postings zu verfahren ist, zeichnen sich ab. Die Rechtsprechung zu den Bewertungsportalen - beispielsweise für Hotels und Ärzte - wird in den Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber nicht völlig außer Acht bleiben können. Nicht auszuschließen ist, dass sich neue Geschäftsmodelle für neue Unternehmen bilden, welche insoweit Lücken füllen können.