Der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien mit dem Grad “Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ berechtigt nicht zur Führung eines deutschen Doktortitels der Medizin. So entschieden hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 16.11.2016, Az.: 3 K 1538/15.
Begründung:
Das Gericht hat seine Entscheidung auf 22 Seiten sehr ausführlich begründet. Insbesondere:
„Für den Grad des „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ gibt es in Belgien keine zugelassene Abkürzung. Zugelassen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 HochSchG ist ...nur eine solche, die positiv (z.B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist.”
„Die Verwendung der Abkürzungen „Doktor der Medizin“, „Doktor“, „Dr.“ und „Dr. med.“ für den Grad „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ ist in Belgien auch nicht nachweislich allgemein üblich.”
„Es würde irregeführt und verwechselt: „Bei dem vom Kläger erworbenen Doktorgrad handelt es sich aber gerade um einen solchen, der ihm ohne wissenschaftliches Promotionsstudium und -verfahren im unmittelbaren Anschluss an sein Studium verliehen wurde.”