Erneut - dieses Mal zu Jobcentern - wurde nach § 3 Nr.2 und § 5 Abs. 1 des Informationsgesetzes entschieden:
Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern steht grundsätzlich entgegen, dass die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährdet und der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter beeinträchtigt wird. So entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren, soeben bekanntgegebenen Urteilen vom 20.10.2016 (Az.: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15 und 7 C 28.15).