In der Schweiz wurde ein Urteil erlassen, das genauso für Deutschland gelten muss. Der Kernsatz:
„Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – und damit auch der Informationsauftrag der Presse – schliesst ökonomische Sachverhalte mit ein und rechtfertigt grundsätzlich auch die Berichterstattung über Dienstleister, insbesondere über solche, welche einerseits die Öffentlichkeit selber suchen und andererseits in Branchen mit erhöhten Ansprüchen an die Vertrauenswürdigkeit tätig sind.”
So entschieden hat das Sanktionsgericht St. Gallen unter dem Aktenzeichen BO.2016.5.
Zum Sachverhalt gab das Kantonsgericht in dem Urteil an:
Ein Rechtsberater und Schuldensanierer klagte gegen eine Zeitung auf Persönlichkeitsverletzung, weil die Zeitung einen Artikel publiziert hatte, in welchem auf Vorstrafen (vgl. etwa BGE 6B_478/2013) und gegen den Kläger hängige Betreibungen verwiesen wurde.
Über das Urteil zur Rechtmäßigkeit der Publikation hinaus interessiert in Deutschland dieser Zusatz der Urteilsbegründung zum schweizerischen Recht:
Er beteuert zwar zu Recht, dass der Beruf 'Rechtsberater' keine geschützte Bezeichnung sei", ...