Der Bundesgerichtshof hat anschaulich in einem nun im Volltext bekanntgegebenen Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15 - geschildert, wie ein Verwalter in einer Eigentümerversammlung seine Neutralitätspflicht gravierend verletzt hat.
„Das Versammlungsprotokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass sich ein Gesprächsbedarf während einer Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt ergeben hatte und deshalb aus den Reihen der Wohnungseigentümer der Wunsch nach einem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt geäußert worden war. ... Damit fehlte es nicht nur an dem erforderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war die Vorgehensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einseitig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt.
Eine Unterbrechung der Eigentümerversammlung ohne eine zumindest ungefähre vorhergehende Festlegung der Unterbrechungsdauer ist mit einer ordnungsmäßigen Versammlungsführung nicht vereinbar.

Anmerkungen:
1.
Das Urteil verdeutlicht auch, dass Beschlüsse der WEG angefochten werden müssen. Im entschiedenen Fall war nicht angefochten worden. Deshalb ließ der BGH dahin gestellt, ob die ermessensfehlerhafte Unterbrechung der Eigentümerversammlung nach § 46 Abs.1 Satz 2 die Anfechtbarkeit des im Anschluss an die Unterbrechung gefassten Beschlusses zur Folge hatte.
2.
§ 46 Abs. 1 WEG bestimmt:
(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3.
In einem zweiten Urteil, ebenfalls vom 8. Juli 2016, - V ZR 261/15 - , veröffentlichte der BGH folgenden Leitsatz in einer rechtsähnlichen Angelegenheit:
Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümern und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.