Leidlich bekannt sind die Formulare, welche die Preisklausel verstecken. Wer den Wortlaut nicht genau studiert, denkt, der Eintrag sei kostenlos. So, wenn ein Grundeintrag und Zusatzleistungen angeboten werden, aber nur bei den Zusatzleistungen ein Preis dick gedruckt hervorgehoben wird. Den Preis für den Grundeintrag weist das Antragsformular dagegen nur klein und dünn irgendwo aus.
Das Amtsgericht Herford hat den Zahlungsantrag eines solchen „Online-Informationsdienstes” abgewiesen. Die Kernsätze des Urteils können als Muster für viele Auseinandersetzungen dienen, nämlich:
„Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Das Verhalten der Klägerin ... erfüllt den Tatbestand des Betrugs. ... Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden... im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrags missverstanden. Die Ausgestaltung des Formulars ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Gepflogenheiten auf dem Markt für Internetfirmenverzeichnisse kennt und angesichts der Gepflogenheiten auf diesem Markt davon ausgehen darf, dass bei der Klägerin der Grundpreis (wohl Grundeintrag) kostenlos ist, ohne sich näher mit dem weiteren Inhalt des Formulars (klein und dünn gedruckt) auseinander zu setzen. Der Markt für solche Internetfirmenverzeichnisse ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter ... einen solchen Grundeintrag kostenlos anbieten.”
Auch ohne derartige Gepflogenheiten werden solche Formulare betrügerisch sein. Wenn Sie schon getäuscht worden sind und notgedrungen gezahlt haben, werden Sie sich den gezahlten Betrag und die Ihnen zusätzlich entstandenen Kosten zurückholen und auch erfolgreich einen Strafantrag stellen können. Problematisch wird am ehesten noch sein, ob die Täuscher mittlerweile bereits verschwunden sind.
Das Aktenzeichen des Urteils: 12 C 1184/02. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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