Hier können Sie den Urteilstenor nachlesen und hier die nun bestätigte einstweilige Verfügung vom 25. April. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Worum es geht, wurde vielfach in der Presse beschrieben. Wir haben die Geschichte dieser einstweiligen Verfügung in dieser Rubrik am 26. April geschildert. Über die nachfolgenden weiteren einstweiligen Verfügungen haben wir in dieser Rubrik ebenfalls meist berichtet.
Wir werden noch erwähnen müssen: Der Burda Senator Verlag hat von Nr. 2 der einstweiligen Verfügung vom 8. Mai keinen Gebrauch gemacht. Nr. 2 hat Springer verpflichtet, „die belieferten Presse-Grossisten anzuweisen, die Exemplare der Zeitschrift 'Frau von Heute'... aus dem Handel zurückzurufen”. Also Rückrufverpflichtung! Diese Rückrufverpflichtung hat der Burda Senator Verlag , als sie vom Gericht angeordnet worden ist, nicht bekannt gemacht. Zugestellt wurde diese Verfügung jedoch, so dass der Senator Verlag jederzeit hätte vollstrecken können, wenn er schonungslos hätte vorgehen wollen. Die einstweilige Verfügung vom 8. Mai haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
So ganz nebenbei, zur Rechtschreibung: Der Verlag schreibt - worauf ebenfalls noch nicht hingewiesen wurde - den Titel „Frau von Heute” falsch (kein großer Anfangsbuchstabe bei „heute”). Warum der Titel falsch geschrieben wird, ist unbekannt. Aus Unkenntnis? Oder um im Schriftbild noch näher bei „Frau im Trend” zu sein? Jedenfalls wird es einmalig in der Pressegeschichte sein, dass schon der Titel einer Zeitschrift falsch geschrieben wird.
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