Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Haftung des - in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - neu eintretenden Gesellschafters geändert. Während es nach der bisherigen Rechtsprechung keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gab, muss nach jetziger Rechtsprechung der neu eintretende Gesellschafter auch für bestehende Verbindlichkeiten haften.
Diese Haftung folgt nach Ansicht des BGH aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie gilt beispielsweise auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälte oder Architekten, zur freien Berufsausübung zusammenschließen. Ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftgesetz gelten, hat der BGH offen gelassen. Az.: II ZR 56/02.
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