Beim Streit um die Kosten einer Datenverbindung mit der Hochpreisvorwahl 0190 muss der Anbieter beweisen, dass und wie ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 8162/02).
Ein Internet-Nutzer war auf ein Chat-System hereingefallen, bei dem sich ein 0190-Dialer im Hintergrund installiert hatte. 1.353,00 DM (2,42 DM pro Minute) kassierte die Telekom im Auftrag eines Fürther Anbieters einer Partnerschafts- und Sex-Line.
Der Surfer wollte diese Belastung vor Gericht rückgängig machen und argumentierte: Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem von ihm per Mausklick installierten Programm um ein kostenpflichtiges Angebot handele.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Anbieter hätte - so das Gericht - darlegen und beweisen müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist.. Obwohl mehrfach vom Gericht angeregt, hat der Anbieter aber keine Version seiner Software vorgelegt, die zum Zeitpunkt des Chats in Gebrauch war. Er sei daher - folgerte das Landgericht - seiner Beweislast nicht nachgekommen. Erschwerend kam hinzu, dass sich nach Zeugenaussagen die Einwählprogramme ständig änderten.
Bereits das Amtsgericht Fürth (Az.: 310 C 572/02) hatte dem Surfer Recht gegeben. Die Sex-Line wollte es aber wissen und ging in Berufung - eben ohne Erfolg.
Beide Urteile bestätigen die zunehmend verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung, vor allem auch was 0190-Dialer betrifft. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über diese Tendenz berichtet. Die Bundesregierung plant derweil ein neues Gesetz zum stärkeren Schutz von Verbrauchern vor 0190-Nummern und Dialer-Programmen.
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