So hat der Bundesgerichtshof in einem - erst in diesem Monat veröffentlichten - Urteil vom 3.März 2016 - I ZR 110/15 - entschieden.
Der Fall
Vom Händler wurde zu einer Armbanduhr "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen und angegeben: „Sie sparen: EUR 20,00 (50%)”. Diese Angabe hatte nicht der Anbieter gemacht, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde.
Die Urteilsbegründung
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung führt der BGH aus:
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.
Anmerkung
§ 8 Abs. 1 bestimmt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.