Entschieden hat das Landgericht Berlin mit einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 30.06.2016 (Az.: 52 O 340/15).
Der Fall
Geworben wurde mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum anlockenden Preis von einem Euro. Der Vertrag sollte sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat verlängern, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt.
Wie und bis wann man kündigen musste, wurde erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, zu denen ein Link führte.
Das Urteil, das sich im Ergebnis von selbst versteht
Maßgeblich sind: Art. 246a § 1 Abs.1 Satz1 Nr. 11 EGBGB iVb mit §312d Abs.1 BGB. Der Hinweis muss somit unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren, wie der sich sonst automatisch verlängernde Vertrag gekündigt werden muss. Das heißt: Auf der Webseite ist anzugeben, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reicht hierfür nicht aus.
Anmerkungen:
1.
§ 312d Abs. 1 bestimmt:
Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.
Vor Inkrafttreten der im Urteil aufgeführten Paragrafen hätte das gleiche Urteil aus §§ 133,157, 242 BGB (Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte) abgeleitet werden müssen.
3.
Die Entscheidung erging zu Verträgen von Dating Portalen. Sie muss nach dem Sinn und Zweck der hier interessierenden Bestimmungen - oben 1. und 2. - grundsätzlich allgemein gelten.