Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem, in dieser Woche bekannt gegebenen, Beschluss vom 29.6.2016 (Az.: 1 BvR 2732/15) über eine amüsante Geschichte, die juristisch aufschlussreich ist.
„Der Beschwerdeführer war mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert worden. An einem Abend im November 2013 bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem Polizeifahrzeug vor seinem Haus, als er in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun, als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten, und bezeichnete ihn als 'Spanner'.”
Das Amtsgericht beurteilte die Bezeichnung „Spanner” als Tatsachenbehauptung und verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Der Bürger gab aber nicht auf. Mit einer Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, er sei in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) verletzt worden.
Das BVerfG gab dem Bf. Recht, hob die angegriffenen Entscheidungen auf und verwies die Sache an das AG zurück - mit der für jeden Äußerungsrechtler klassischen Begründung:
Die Äußerung "Spanner" sei in diesem Zusammenhang eine Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führe zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.