Entschieden hat niemand Geringeres als der Bundesfinanzhof in einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 12. Mai 2016, Az. II R 17/14. Verurteilt wurde ein Zeitungsverlag zur Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten sämtlicher Auftraggeber von zwei Jahren. Die Pressefreiheit soll nur für solche Anzeigen bestehen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis (und damit auch der Finanzierung der Redaktionen) soll in diesem Falle belanglos sein.