Richter liebäugeln oft, nach der Tätigkeit als Richter noch als Rechtsanwalt zu arbeiten. In der Praxis kommt mitunter auch der Verdacht auf, dass der Richter in eine bestimmte Kanzlei wechseln wird.
In einem Fall hat nun das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 26. Juli 2016, Az.: 2 B 3650/16, bestätigt, dass der Präsident des Landgerichts Hannover einem Richter im vorzeitigen Ruhestand untersagen durfte, als Rechtsanwalt aufzutreten. Begründung: Es sei zu besorgen, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Anmerkungen - Es handelt sich um einen Sonderfall. Der Beschluss lässt sich aber doch für recht viele Fälle verallgemeinern:
1.
Der Richter war ca. 30 Jahre lang als Richter bei demselben Amtsgericht tätig und dort vornehmlich für Strafsachen zuständig. Ende Mai 2015 wurde er auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt trat er an alter Wirkungsstätte in einer Strafsache als Verteidiger auf. Der Präsident des Landgerichts Hannover stützte sich für die Untersagung auf §§ 71 DRiG (Dt. Richtergesetz), 41 Satz 2 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 2 Nds.RiG.
2.
Diese Rechtsgrundlagen legen fest:
„Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.”
3.
Die weitere Begründung:
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liege hier darin, dass das Auftreten des Antragstellers vor dem Gericht seiner früheren richterlichen Dienstausübung geeignet sei, aus Sicht eines Bürgers den Anschein zu erwecken, dass durch die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgerechten Weise gefördert werden könnte. Dabei komme es nur auf die Eignung an, diesen Anschein zu erzeugen. Bei - so das Gericht weiter wörtlich - einem vernünftigen Bürger könne der Eindruck entstehen, dass der Antragsteller kollegiale Kontakte zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle nutze. Dies würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Justiz erschüttern und deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigen. Zudem könnten Mitarbeiter des Amtsgerichts Loyalitätskonflikten ausgesetzt sein.