Das OLG München hat am 21. Juli 2016 verhandelt und wie das LG München I zugunsten der Presse entschieden. Die Parteien waren:
a. Die Dokumentations- und InformationsZentrum München GmbH (DIZ), welche im Auftrag der SZ die Nutzungsrechte an den Inhalten der Zeitung verwertet.
b. Das vor wenigen Jahren gegründete Start-up »uberMetrics«, welches kundenspezifisch die gesamte Online- und Offline-Medienlandschaft beobachtet und Ergebnisse zu einem bestimmten Thema anschließend umfangreich aufbereitet. »Ubermetrics« erstellte hierzu Auszüge aus bestimmten Artikeln von teilweise bis zu 250 Zeichen, und es verlinkte auf die Quelle.
Kritisiert wird die Münchener Rechtsprechung so heftig wie unangemessen diese Kritik ist. Ein Beispiel für diese heftige Kritik:
„Kollateralschäden eines unsinnigen Gesetzes”. Kritisiert wird zum Münchener Fall, dass das Kriterium "kleinste Textmenge", die das Leistungsschutzrecht erlaubt, untauglich sei.

Anmerkungen
1.
§ 87 f Abs. 1 Satz 1 UrhR-Gesetz, um den im Münchener Fall gestritten wird, bestimmt:
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
2.
Kein Gesetz kommt ohne sog. unbestimmte Rechtsbegriffe aus. Ein Beispiel bildet das BundesdatenschutzG, das von Anfang an Begriffe wie „berechtigte Interessen” und „schutzwürdige Belange” und noch mehr unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Kritiker werden jedoch nicht das BDSG wegen dieser Begriffe als Kollateralschaden verteufeln.
3.
Anscheinend haben sich die Kritiker der Münchener Rechtsprechung, aber bislang auch alle Gerichte nicht darum gekümmert, wie der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des § 87 f UrhG im März 2013 den Begriff „kleinste Textmenge” verstanden hat.
4.
Die schriftlich festgehaltenen Reden der Abgeordneten im Bundestag reichen aus, um den Begriff zu definieren.
5.
Die Auslegung nach den anerkannten methodischen Grundsätzen erfolgt nach diesem, auch vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck: Nämlich danach, ob der Text „eine verlagstypische Leistung” ist oder (noch) „eine originäre Leistung der Suchmaschine”, die beschreibend „lediglich das Auffinden des gewünschten Suchbegriffs ermöglichen” soll.
6.
Es geht somit nur um eine durchschnittlich schwierige Auslegungsaufgabe!
7.
In einer Verbandserklärung der Sartups vom 26.7. heißt es sogar, das Gesetz sei gescheitert. Wollte man bei jedem Gesetz mit durchschnittlichen Auslegungsschwierigkeiten annehmen, das Gesetz sei gescheitert, gäbe es keine Rechtsordnung mehr.
8.
Um festzustellen, dass Snippets mit 200 Zeichen oder noch mehr, wie teilweise im Münchener Fall, keine „kleinste Textausschnitte” sind, reicht im Übrigen der gesunde Menschenverstand aus.
9.
Bedauerlich ist, dass Journalisten bei ihrer heftigen Kritik gegen das Leistungsschutzrecht nicht erkennen, dass sie in Wirklichkeit gegen den Journalismus argumentieren.
10.
Hinweise zum Leistungsschutzrecht finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Leistungsschuzrecht” eingeben.