So entschieden hat der Bundesgerichtshof samt Vorinstanzen in einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15.
Begründet hat der BGH seine Meinung wie folgt:
„Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlas-sungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum.”
Anmerkungen:
1.
Der Beleidigte erstattete auch eine Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt und der Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist gut vorstellbar, dass dem Beleidigten von einem Anwalt erklärt wurde, der Privatklageweg sei umständlich und könne ärgerlich sein.
2.
Was meint der BGH mit „im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit”? In den Gründen heißt es - hier bezieht sich der BGH auf die Ausführungen der ersten Instanzen: Der ehemalige Vermieter habe sich so „insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012” geäußert.
3.
Bleibt als Begründung nur, dass sich der erkennende BGH-Senat auf seine ständige Rechtsprechung beruft, nach welcher „eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung [lediglich] rechtfertigt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann”.
4.
Wie so oft, handelt es sich um ein Problem des richterlichen Dezisionismus. Siehe hierzu links in der Suchfunktion Stichwort „Dezisionismus”. Der Verfasser dieser Zeilen, ein Anwalt, hätte - auch als Richter - sicherlich anders entschieden. Siehe zur Bedeutung der Ehre die Abhandlung von Frau Prof. Noelle-Neumann in der Festschrift für R. Schweizer: „Von der doppelten Natur des Menschen - Warum eine neue Güterabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht erforderlich ist”.