Am vergangenen Freitag hat der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15 - zur Formulierung von Eigentümerbeschlüssen bekannt gegeben:
Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Eigentümerbeschlüsse müssen deshalb aus sich heraus auszulegen sein. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. Sep- tember 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292, 295). Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Text eines Eigentümerbeschlusses zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf Dokumente außerhalb des Protokolls bezieht. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass sich der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich auf Urkunden oder Schriftstücke beziehen darf.