Ein gestern bekannt gegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2016 - Az.: XII ZR 62/15 - ist rechtsmethodisch noch wichtiger (und seltener) als die Entscheidung zur Unkündbarkeit des Vertrages mit einem Fitness-Studio. Es legt nämlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke im Gesetz auszufüllen ist. Rechtsmethodisch geht es, was der BGH nicht ausdrücklich erklärt, um die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen. Die Urteilsbegründung legt insoweit dar:
Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Se-natsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
Der BGH nimmt an, dass der Gesetzgeber nicht zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre wie
Folglich schließt er gegen den Fitnessstudio-Besucher, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des Beklagten fällt. Dementsprechend - so der BGH - darf der Studio-Kunde nach den allgemeinen Grundsätzen zur Kündigung von Studio-Verträgen nicht wegen des Wohnortwechsels außerordentlich kündigen.