So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 20.5.2016, Az.: 12 U 126/15.
Ein Privatunternehmen betreibt eine Internetdomain und eine Website unter dem Begriff "Polizei-Jugendschutz". Die Website richtet sich hauptsächlich an Eltern. Auf ihr werden Schulungen wie etwa Anti-Gewalt-Seminare angeboten und Informationen unter anderem zum Opferschutz vermittelt.
Geklagt hatte das Land NRW, welches ein Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen" betreibt.
Begründung:
Das Privatunternehmen habe den Namen "Polizei" unbefugt gebraucht. Es sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch würden auch Internetnutzer in der verwirrt. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder bestehe, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen