Der Bundesfinanzhof hat vorgestern sein Urteil vom 17.2.2016 bekannt gemacht: Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar ; Az.: X R 26/13.
Der BFH schließt in der Begründung seines Urteils an den Beschluss des Großen Senats vom 27.7.2015, Az.: GrS 1/14 an. In ihm hatte der Große Senat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem Urteil vom 17.2.2016 schließt der BFH, teilt die Pressestelle mit, hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.
Anmerkung
Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Der BFH gab dem Finanzamt nun eben Recht.