In Hannover muss jetzt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend eingestellt werden. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Urteil vom 9.6.2016 unter dem Az.: 10 A 4629/11 entschieden, dass 56 der 78 Videokameras, die es aktuell in Hannover gibt, abgeschaltet werden müssen.
Nach diesem Urteil verfügen von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, 37 für die Verkehrsbeobachtung verwendete Kameras über Aufnahme- und Zoom-Möglichkeiten, die einerseits den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) unterliegen, andererseits diese Maßstäbe jedoch nicht erfüllen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung:
Die Bundesländer haben alle gleich oder ähnlich formuliert wie Niedersachsen. Der für Hannover geltende § 32 Abs. 3 des Nds. SOG bestimmt:
(3) 1 Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
2 Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder 2. soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-mittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.
3 Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.