In den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammern hatte es vor allem im letzten Quartal 2015 geheißen: „Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird die Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 31a BRAO zum 1.1.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt einrichten.” Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich als Pionier gefeiert. Die (Zwangs-)Mitglieder der Kammern wurden in Eilerklärungen aufgefordert, sich schnell schulen zu lassen und ab 1.1.2016 pflichtgemäß mit dem beA zu agieren. Hektik brach in Kanzleien aus, zumal die Kanzleien für Post mit dem beA nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) empfangsbereit zu sein hatten. Kurse wurden besucht.
Am 28. November 2015 mussten wir dann an dieser Stelle melden, die BRAK habe in einer Eilmitteilung, ohne sich zu entschuldigen, den Termin „wegen nicht ausreichender Qualität in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit” aufgehoben.
Der neue Termin - 29.9.2016 - kann nun ebenfalls nicht eingehalten werden, auch wenn es in den heute eingegangenen Mitteilungen des Münchener Anwaltvereins noch heißt: „Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird ab 29. September 2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung stehen”.
Der Grund: Das von der BRAK in Auftrag gegebene technische System erlaubt nicht, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Deshalb sind nun einstweilige Verfügungen gegen die BRAK erlassen worden.

Anmerkung:
Die BRAK wurde mit dem 2013 (sic !) verabschiedeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Das weitere technische Problem, das nun zu den - von Anwälten beantragten - einstweiligen Verfügungen geführt hat, ist seit längerem bekannt. Der AnwaltVerein erklärt in einer Sonder-Depesche von heute, 10.6.: „Aus Sicht des DAV kommen die Entscheidungen nicht überraschend”. Nun rufen Anwaltsorganisationen, die doch sonst mit Recht und mit Erfolg zum allgemeinen Wohle auf ihre Selbstverwaltung und die Freiheit der einzelnen Rechtsanwälte pochen, nach dem Gesetzgeber (was sie sensitiv und weitblickend schon vor der Verabschiedung des Gesetzes mit Lobby-Arbeit hätten tun dürfen).