§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfstextes zur Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb legt fest:
„Eine (rechtswidrige) unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Streitigkeiten zur Anwendung sind schon auf den ersten Blick vorhersehbar. So wird garantiert die Meinung vertreten werden, für Anrufe bei Verbrauchern würde die mutmaßliche Einwilligung nicht ausreichen. Die Verbände sind jetzt aufgerufen zu intervenieren.
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