Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein können nun die meisten Betriebsräte für sich einen Internetzugang beanspruchen.
Der Beschluss geht davon aus, dass die Nutzung des Internets heute üblich ist. Wesentlich ist nach dem Beschluss weiter, dass sich der Betriebsrat zu bestimmten Fachfragen per Internet einen umfassenden Überblick verschaffen könne, - zumal die Gewerkschaften vielfach nur noch über das Internet informierten.
Aus dieser Entwicklung schließt das LAG, dass der Betriebsrat jedenfalls dann einen Internetzugang beanspruchen darf, wenn dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten erwachsen, weil er auf Grund einer Flatrate-Vereinbarung eine pauschale Vergütung zahlt. Az.: 1 Ta Bv 16/02. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Mann braucht jedoch kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil bestätigen und eher noch großzügiger urteilen wird.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen