Entschieden hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil vom 12.01.2016 - 1 K 3238/15.TR.
Eine leitende Beamtin arbeitete in der beklagten Universität. Sie argumentierte, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten dynamischen Arbeitsplatzes. Sportgeräte und Ruhemöbel in einem Dienstzimmer dienten der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht, sich persönlich voll für den Beruf einzusetzen.
Das VG Trier wies die Klage der Beamtin ab. Es fand einen Ausweg:
Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung ausgehe, sei es der Klägerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen zu ergreifen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Dienstherr, wie dies vorliegend der Fall sei, einen eigenen Maßnahmenkatalog für körperlich beeinträchtigte Bedienstete vorhalte und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen werde.