Außer in besonderen Fällen wird entschieden: keine Berufskrankheit. So etwa vor einigen Tagen vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 U 4089/15.
Ein 48-jähriger Ingenieur war seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt und erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.
Das Gericht:
Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien sei davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist.
Dieser Wert wurde in dem zu entscheidenden Falle - das entspricht der Regel - nicht erreicht.