Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2015 - 432 C 8687/15 - macht auf einen Sachverhalt aufmerksam, bei dem sich immer noch öfters Vermieter wie Wohnungsnachbarn ärgern müssen. Das Urteil erklärt zwar die fristlose Kündigung durch den Vermieter für rechtswirksam. Aber die Begleitumstände bilden das Problem, so etwa - Auszüge aus dem Urteil:
Der Beklagte erklärte bei Vertragsabschluss gegenüber der Vermieterin, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen wolle. Der Mieter lebte jedoch weiterhin in seiner alten Wohnung. Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner alten Anschrift, die er in dem Mietvertrag angegeben hatte.
Der beklagte „Mieter” wandte ein, er könne es sich leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen (so dass er angeblich auch kein steuerpflichtiges Einkommen bezog). Dem Gericht wurde bekannt, dass der Beklagte Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann unterhalten hat, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietete. Außerdem, so das Gericht, sei dem Gericht bekannt geworden, dass gegen den Beklagten erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht geführt worden sei, in dem es um die unberechtigte Gebrauchsüberlassung einer Wohnung an "Medizintouristen" aus dem arabischen Raum gegangen sei. Darüber hinaus sei die wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit erheblichen Beeinträchtigungen, so der Wohnungsnachbarn (etwa durch Lärm), verbunden.
Anmerkung:
Es gibt noch mehr Nachteile So werden die Wohnungen stärker abgenutzt, höhere Allgemeinkosten verursacht, der Charakter und Wert des Hauses wird nach und nach geschädigt. Großvermieter unternehmen anscheinend nichts, so dass Wohnblöcke mit kurzen illegalen Weitervermietungen die Umgebung prägen; vor allem auch am Abend. Wer weiter vermietet und keine Steuern abführt, oder weiß, dass keine Steuern abgeführt werden, kann steuerlich belangt werden.