Selbst in Extremfällen müssen Sie gar bis zum Oberlandesgericht kämpfen, bis Ihre Versicherung Sie bei Diebstahl aus der Fahrzeugteilversicherung entschädigen muss. Womöglich verlieren sie sogar selbst noch dort und zahlen jede Menge Gerichts- und Anwaltskosten. Ständig wird den Versicherungsnehmern entgegengehalten, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt und deshalb sei die Versicherung nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes von der vertraglich festgelegten Pflicht zur Leistung frei.
Ein aktuelles Beispiel für einen Extremfall: Das Fahrzeug des Versicherten war eingekeilt. Es war zwischen davor, dahinter und daneben abgestellten Fahrzeugen derart eingekeilt, dass eigentlich klar war: Niemand kann schnell mit dem (eingekeilten) Auto wegfahren; problematisch wird eher sein, "da bald wieder rauszukommen". Außerdem stand - wie ebenfalls unbestritten feststeht - die Mutter des Versicherten beaufsichtigend rechts neben dem Fahrzeug. Mehrere Täter wirkten aber raffiniert zusammen und entwendeten das Fahrzeug.
Die Versicherung hat die Leistung verweigert, weil der Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht worden sei. Der Versicherte klagte. Aber das Landgericht gab der Versicherung sogar Recht. Erst das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte ein Einsehen. Az.: 7 U 203/99. Dort sassen wohl Richter, die auch schon einmal unpedantisch getankt oder im privaten Kreise diesen Fall besprochen haben. Es geht in sochen Fällen immerhin darum, dass dem Versicherten vorgeworfen werden muss, er habe sich grob fahrlässig verhalten.
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