So entschieden hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss vom 1.2.2016, Az.: 6 A 10941/15.
Das OVG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und führt aus:
Die Vorschriften über die Erhebung der Kirchensteuer verstießen nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil die Kirchensteuerpflicht durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden könne.
Anmerkungen
1. Das Urteil räumt den Kirchen somit ein Monopol auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Glaubensgemeinschaften ein, - und wenn Gläubige noch so sehr etwa evangelisch oder katholisch sind; sie sind es eben nicht. Es gibt seit langem Versuche, bessere Regelungen zu schaffen. Bislang vergeblich.
2. In einigen Bundesländern gibt es nicht einmal eine Kappungsgrenze. Selbst wenn jemand nachweist, dass er hohe Kosten hat, die sein (steuerpflichtiges und damit kirchensteuerpflichtiges) Einkommen nicht verringern, aber unvermeidbar für sinnvolle Zwecke verwendet werden und noch höhere Kirchensteuerzahlungen ausschließen, ist die Kirche unnachgiebig. Die Kirche beruft sich darauf, dass die Kirchenmitglieder eine "Solidargemeinschaft" bildeten. Dem Gläubigen bleibt gar nichts anderes übrig, als frühzeitig aus der Kirche auszutreten und damit - so die Kirche und die Rechtsprechung - nicht mehr der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft anzugehören.