Das war Pech. Ein vorinstanzliches Gericht erinnerte sich offenbar, dass eine Fachangestellte unzuverlässig war, und die Kanzlei einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Das Oberlandesgericht wies zu einer weiteren Fristversäumnis den Wiedereinsetzungsantrag ab und der Bundesgerichtshof bestätigte in einem nun bekanntgegebenen Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 - die Entscheidung des Oberlandesgerichts; wörtlich:
Dass regelmäßig die allgemeine Anweisung des Rechtsanwalts ausreicht, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift und bei Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, gibt lediglich den für zuverlässige Büroangestellte geltenden Grundsatz wieder. Demgegenüber ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise von dem Sonderfall ausgegangen, dass sich eine Büroangestellte als unzuverlässig erwiesen hatte und demzufolge trotz ihrer Berufserfahrung zunächst besondere Kontrollen veranlasst waren. Da solche Kontrollen, die in Reaktion auf den damaligen Fehler erfolgt wären, nicht dargelegt sind, kann es auch dahinstehen, in welcher Form und für welche Dauer diese veranlasst waren.