Das Schweizer Fernsehen hatte in einer Privatwohnung heimlich Beratungsgespräche von Versicherungsvertretern gefilmt und in der Folge das Gespräch mit einem Berater, der einen besonders fragwürdigen Eindruck hinterliess, in einer "Kassensturz"-Sendung auszugsweise ausgestrahlt. Das Zürcher Obergericht sprach den Chefredaktor des Schweizer Fernsehens, den damaligen "Kassensturz"-Leiter sowie zwei beteiligte Redakteurinnen wegen widerrechtlichen Aufnehmens fremder Gespräche (StGB 179bis) und der Ver-letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (StGB 179quater) schuldig. Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs aus formellen Gründen auf, bestätigte sonst aber das vorinstanzliche Urteil (2009, 154). Am 24. Februar 2015 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung der Schweiz fest (Verstoss gegen EMRK 10), worauf die verurteilten Journalisten beim Bundesgericht ein Revisi-onsgesuch stellten, das gutgeheissen wird. Der EGMR hielt fest, dass die Verurteilung der Journalisten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zum Schutz Rechte Dritter, nämlich des betroffenen Beraters, nicht im Sinne von EMRK 10 Ziff. 2 notwendig war. Das Gericht berücksichtigte dabei unter anderem, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an Informationen über Missstände in der Versicherungsberatung besteht. Für den EGMR war von zentraler Bedeutung, dass die streitgegenständliche Reportage geeignet war, einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte zu leisten, und nicht ob dieses Ziel vollumfänglich erreicht wurde.