Abgemahnt hat der vzbv zwei Klauseln der überarbeiteten Datenschutzerklärung, nämlich:
1.
Google lässt sich das Recht einräumen, die E-Mails seiner Nutzer ohne deren gesonderte Einwilligung automatisiert zu analysieren, um personalisierte Werbung zu platzieren.
2.
Nur für die Weitergabe "sensibler Kategorien" von personenbezogenen Daten soll eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig sein. Jedoch:
Eine Unterscheidung zwischen "sensiblen" und anderen personenbezogenen Daten ist mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar und lässt sich nicht realisieren.