So etwa § 623 des bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, der bestimmt:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen”.
Der BGH hat die Frage offen gelassen, indem er erklärte:
„Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden.”
Anmerkungen
1. Verkündet hat der BGH seinen Beschluss unter dem Az.: III ZR 124/15 am 17. Dezember 2015. Wie die Juristen wissen, macht der BGH in aller Regel seine Entscheidungen nicht am Verkündungstag bekannt. Die Entscheidungen zirkulieren zuerst noch zur Durchsicht und zur Unterschrift bei allen Richtern des erkennenden Senats.
2. Wer eine arbeitnehmerähnliche Person ist, lässt sich im Einzelfall oft nur schwerlich feststellen. Pauschal wird meist definiert:
Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten und Einfirmenvertreter.
3. Eine Definition der arbeitnehmerähnlichen Personen enthalten § 5 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12a TVG. In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.