Das hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan gerufen. Sie stritt sich vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 225/99) mit einem privaten Radiosender, der seinen Zuhörern einen Gewinn von 1.000,00 DM versprach, wer sich als 10. Anrufer bei ihm meldete, nachdem ein zuvor bekannt gegebenes Musikstück im Rundfunkprogramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke gespielt, waren es schon 100.000,00 DM usw. Die Verbraucherschützer hielten dies für wettbewerbswidrig als übertriebenes Anlocken der Hörer wegen der als spektakulär empfundenen Gewinne und dem Zwang, die Rundfunksendung über längere Zeit zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders: Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und seine Entscheidung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, könne die Werbung mit einem Gewinnspiel gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen. Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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