Entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 142/14.
Eine 51 Jahre alte Volksfestbesucherin wurde von einem Bekannten zum Tanzen aufgefordert. Als der Beklagte eine neben der Tanzfläche stehende wackelige leere Bierbank bestieg, folgte ihm die spätere Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten. Die Klägerin machte geltend, sie sei vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Der Riss sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft eingeschränkt. Die Klägerin verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG hat, wie zuvor das Landgericht, einen Anspruch verneint.
Die Begründung:
Die Klägerin sei – zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten – letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe grundsätzlich weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.
Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation "herausgeforderten" Selbstgefährdung, komme eine Haftungszurechnung in Betracht.