Gilt dann deutsches Recht? Auch deutsches Strafrecht? Das OLG Hamburg (Az. 3 U 218/01) hatte sich mit einer Werbung für Online-Glücksspiele einer österreichischen Firma zu befassen. Das Gericht entschied, dass es nicht auf den Sitz der Firma oder auf den Standort des Servers ankommt. Für die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrens- und materiellen Rechts genügt es, so das Gericht, dass das Angebot in Deutschland genutzt werden kann und soll. Nach deutschem Recht braucht man für die Veranstaltung von Glücksspielen eine behördliche Erlaubnis. Im entschiedenen Fall fehlte einer österreichischen Firma die Erlaubnis. Ihr Online-Dienst machte sich deshalb allein schon wegen der Werbung für verbotenes Glücksspiel strafbar. Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen