So entschieden hat das Landgericht Berlin in einem Urteil mit dem Az.: 63 S 318/14. Den Grundgedanken seiner Rechtsprechung hat das Gericht so formuliert:
Nur wenn der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen durchführt, kommen sie dem Vermieter zugute. Anders verhält es sich eben, wenn der Mieter im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur er selbst, nicht aber der Vermieter profitiert.