Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 Zivilprozessordnung, ZPO, zu stellenden Anforderungen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss mit dem Az.: III ZB 60/14. Der entscheidende Satz in der Begründung:
Es war nicht gewährleistet, dass durch die Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen wurde.