Neu: Das Verwaltungsgericht Koblenz hat unter dem Az.: 5 K 526/15.KO entschieden: Kommt die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) nicht ihren Pflichten nach, für die Gesellschaft Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen, kann sie persönlich zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden herangezogen werden. Somit: persönliche Haftung, auch mit dem Privatvermögen.
1. Der Fall
Eine Gründerin hatte als Alleingeschäftsführerin weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern gezahlt. Sie wehrte sich gegen die auf der Grundlage von Steuerschätzungen von der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern unter anderem mit der Begründung, sie habe lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei und sie über keine kaufmännische Erfahrung verfüge, sei sie überfordert gewesen.
2. Die Entscheidung
Das Gericht bejahte, dass die Geschäftsführerin persönlich haftet. Nach den steuerrechtlichen Bestimmungen müsse die Klägerin, so das Gericht, für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Die von der start up-Unternehmerin geltend gemachte Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen schütze sie nicht.
3. Anmerkung
Bei der Unternehmergesellschaft (UG) handelt es sich um eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche GmbH vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Sie kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden – deshalb wird sie umgangssprachlich auch als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet. Die UG ist als juristische Person (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Geschäftsführer kann trotz der beschränkten Haftung der Gesellschaft persönlich haften, wie das Urteil zeigt.