wenn sich der Inlandsbezug dieses Internetauftritts darauf beschränkt, dass bei ihm nur Informationen abgerufen werden können. Wollte man keinen stärkeren Inlandsbezug verlangen, würden Unternehmen weltweit behindert, obwohl dem deutschen Rechteinhaber derart weitreichende Rechte gar nicht zustehen. So entschieden hat das OLG Karlsruhe in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Az.: 6 U 9/02.