Wünsche des Arbeitnehmers sind zwar nach dem Gesetz zu berücksichtigen; jedoch nur, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Als dringende betriebliche Belange sind Betriebsferien anzuerkennen. Rechtliche Grundlage für die Anordnung von Betriebsferien ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Az.: 11 Sa 378/02. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Wir werden wieder berichten.
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