Am besten hält man sich, wenn man Aufwendungen für eine Geburtstags- oder Jubiläumsfeier steuerlich absetzen will, schon für die Einladung sklavisch an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. So etwa an die Entscheidungen des BFH vom 1.2.2007, Az. VI R 25/03 und vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99. Nun hat der BFH ein weiteres, wertvolles Urteil Az. VI R 46/14 erlassen.
Wie früher hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geurteilt. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Der Kläger war im Februar zum Steuerberater bestellt und im April 30. Jahre alt geworden. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Der BFH entschied, führt er wörtlich in seiner Pressemitteilung aus, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, heißt es weiter, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.